Ein Wort, zwei Aufträge. Diese Seite trennt die Verwaltung einer Eigentümergemeinschaft von der Verwaltung vermieteter Wohnungen, nennt für beides die Leistungen und die Preise und beschreibt, wie ein Wechsel praktisch abläuft.
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Kurz gesagt: Hausverwaltung ist ein Sammelbegriff, kein Rechtsbegriff. Dahinter stehen zwei getrennte Aufträge: die WEG-Verwaltung, die eine Eigentümergemeinschaft nach §§ 26 ff. WEG durch Beschluss bestellt, und die Mietverwaltung, die ein einzelner Eigentümer im eigenen Namen beauftragt. Wer Wohnungen in einer Eigentümergemeinschaft vermietet, braucht beides — und bezahlt beides getrennt. Gehört Ihnen dagegen ein ganzes Mietshaus, gilt kein WEG-Recht: Diese Zinshausverwaltung ist der dritte Zuschnitt.
„Hausverwaltung“ stammt aus dem Alltag, nicht aus dem Gesetz. Das Wohnungseigentumsgesetz kennt den Verwalter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer — im Alltag sagt dazu jeder Hausverwalter —; das Bürgerliche Gesetzbuch kennt den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen einem Eigentümer und seinem Verwalter. Wer eine Hausverwaltung sucht, sucht deshalb eines von zwei Dingen — oder beides für dasselbe Haus.
Nebenher laufen mehrere Wörter für dasselbe. Objektverwaltung meint in aller Regel die WEG-Verwaltung, gelegentlich auch die Verwaltung eines Gewerbeobjekts; Sondereigentumsverwaltung ist die Mietverwaltung einer Wohnung, die in einer Gemeinschaft liegt; Zinshausverwaltung die eines ganzen Mietshauses. Wer ein Angebot vergleicht, sollte deshalb nicht auf die Überschrift schauen, sondern auf das Leistungsverzeichnis.
Die Unterscheidung ist keine Wortklauberei. Sie entscheidet, wer den Auftrag erteilt, wer ihn bezahlt, wer ihn beenden darf und wonach abgerechnet wird.
| Frage | WEG-Verwaltung | Mietverwaltung |
|---|---|---|
| Auftraggeber | Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer | Der einzelne Eigentümer |
| Grundlage | Beschluss der Versammlung, § 26 Abs. 1 WEG | Verwaltervertrag, §§ 675, 611 BGB |
| Gegenstand | Gemeinschaftseigentum: Dach, Fassade, Treppenhaus, Heizung, Konten der Gemeinschaft | Sondereigentum: Mietvertrag, Miete, Betriebskosten, Mieterkommunikation |
| Jahresabschluss | Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, § 28 WEG | Betriebskostenabrechnung, § 556 BGB, und Eigentümerabrechnung |
| Laufzeit | Höchstens fünf Jahre, bei Erstbestellung drei, § 26 Abs. 2 WEG | Frei vereinbar |
| Ende | Abberufung jederzeit; der Vertrag endet spätestens sechs Monate danach, § 26 Abs. 3 WEG | Nach vereinbarter Kündigungsfrist |
| Bezahlt aus | Hausgeld aller Eigentümer | Der eigenen Tasche des Vermieters |
Wer eine Eigentumswohnung besitzt und vermietet, steht in beiden Verhältnissen gleichzeitig. Zwei Aufträge, zwei Rechnungen — auch dann, wenn dasselbe Unternehmen beide übernimmt.
Bestellt wird der Verwalter durch Beschluss der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit (§ 26 Abs. 1 WEG). Was er darf, steht in § 27 WEG: Er trifft die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, die von untergeordneter Bedeutung sind oder keine erheblichen Verpflichtungen begründen — und er führt die Beschlüsse der Eigentümer aus. Alles darüber hinaus gehört auf die Tagesordnung, nicht auf den Schreibtisch des Verwalters.
Den Jahresrhythmus gibt § 28 WEG vor. Vor Beginn des Wirtschaftsjahres beschließen die Eigentümer über die Vorschüsse auf Grundlage eines Wirtschaftsplans, nach Ablauf über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse auf Grundlage einer Jahresabrechnung. Beschlossen wird also nicht die Abrechnung selbst, sondern die Zahlungspflicht, die sich aus ihr ergibt. Wer das verwechselt, greift bei einer Anfechtung nach § 44 WEG den falschen Gegenstand an.
Die Mietverwaltung hat keinen eigenen Abschnitt im Gesetz. Sie ist eine entgeltliche Geschäftsbesorgung, und deshalb gelten §§ 666 und 667 BGB: Auskunft, Rechenschaft und Herausgabe alles Erlangten. Wer als Eigentümer nach Kontoauszügen, Verträgen oder Belegen fragt, bittet nicht um einen Gefallen.
Der harte Terminanker ist § 556 Abs. 3 BGB. Über die Betriebskosten ist spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen; danach kann der Vermieter keine Nachforderung mehr geltend machen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben des Mieters bleibt bestehen. Ein versäumter Stichtag kostet also Geld, und zwar endgültig — in nur eine Richtung.
Liegt die vermietete Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft, heißt diese Leistung Sondereigentumsverwaltung. Sie kommt zur WEG-Verwaltung hinzu und ersetzt sie nicht.
Bis hierhin standen zwei Aufträge nebeneinander. Tatsächlich gibt es drei Zuschnitte, und der dritte wird am häufigsten übersehen: das Zinshaus — ein Mietshaus, das insgesamt einem einzigen Eigentümer gehört, ohne Teilungserklärung und ohne Gemeinschaft. Was von außen aussieht wie dasselbe Haus, folgt innen völlig unterschiedlichem Recht.
| WEG-Verwaltung | Sondereigentum in einer WEG | Zinshausverwaltung | |
|---|---|---|---|
| Eigentum | Viele Eigentümer, geteiltes Haus | Eine Einheit im geteilten Haus | Ein Eigentümer, ganzes Haus |
| Rechtsrahmen | WEG | BGB-Mietrecht, daneben die WEG | Ausschließlich BGB-Mietrecht |
| Wer entscheidet über Erhaltung | Beschluss der Versammlung (§§ 19, 20 WEG) | Die Gemeinschaft, nicht Sie allein | Der Eigentümer allein, ohne Beschluss |
| Rücklage | Pflicht: angemessene Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG) | Über das Hausgeld, von der Gemeinschaft | Keine gesetzliche Pflicht — kaufmännisch trotzdem geboten |
| Jahresabschluss | Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung (§ 28 WEG) | Betriebskosten (§ 556 BGB) plus Eigentümerabrechnung | Betriebskosten (§ 556 BGB) plus Objektabrechnung |
| Verwalterbestellung | Beschluss, höchstens fünf Jahre (§ 26 WEG) | Vertrag, frei vereinbar | Vertrag, frei vereinbar |
Praktisch heißt das: Beim Zinshaus entscheiden Sie über die Dachsanierung selbst und können sie morgen beauftragen — dafür tragen Sie sie auch allein und ohne angesparte Rücklage. In der Gemeinschaft brauchen Sie eine Mehrheit, dafür verteilt sich die Last. Wer beides besitzt, führt zwei getrennte Buchhaltungen, zwei getrennte Kontokreise und zwei verschiedene Kalender. Kommt ein Ladengeschäft im Erdgeschoss dazu, kommt beim Zinshaus die Frage der Umsatzsteueroption nach § 9 UStG obendrauf, die es in der reinen Wohnungsvermietung nicht gibt.
Wir übernehmen alle drei Zuschnitte. Der Preis unterscheidet sich, weil der Aufwand sich unterscheidet — nicht, weil ein Zuschnitt wichtiger wäre als ein anderer.
Grundsätzlich nehmen wir Verwaltungsmandate jeder Größe an — von der Zweier-Gemeinschaft im geteilten Stadthaus bis zur Anlage mit dreistelliger Einheitenzahl. Ob wir ein bestimmtes Objekt übernehmen und zu welchem Preis, hängt allerdings von mehr ab als der reinen Zahl der Einheiten. Wir sagen das lieber vorher als hinterher.
Was wir dem Grunde nach übernehmen:
| Zuschnitt | Was daran besonders ist |
|---|---|
| Kleinst-WEG, zwei bis fünf Einheiten | Oft ein geteiltes Wohnhaus. Wenig Verwaltungsaufwand je Einheit, aber derselbe gesetzliche Pflichtenkreis wie bei fünfzig — Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht, Versammlung und Beschluss-Sammlung entfallen nicht. |
| Kleine WEG, etwa sechs bis fünfzehn Einheiten | Der häufigste Zuschnitt im Hamburger Gründerzeitbestand. Ein Ansprechpartner, überschaubare Versammlungen, dafür schnell ein hoher Einzelbetrag, wenn Dach oder Stränge fällig werden. |
| Mittlere und große Gemeinschaften | Ab etwa dreißig Einheiten verschieben sich Versammlung, Vollmachtsprüfung und Kostenblöcke wie Tiefgarage, Aufzug und Außenanlagen zum eigenen Thema. |
| Mietverwaltung und Zinshaus | Ab einer einzelnen vermieteten Wohnung. Beim Zinshaus richtet sich der Aufwand nach der Zahl der Mietverhältnisse, nicht nach Miteigentumsanteilen. |
Eine kleine Gemeinschaft hat weniger Einheiten. Sie hat nicht weniger Pflichten.
Bei Kleinst- und kleinen WEG lohnt der Blick auf einen Punkt, der oft übersehen wird: Der gesetzliche Pflichtenkreis des Verwalters richtet sich nicht nach der Größe. Auch eine Gemeinschaft aus drei Einheiten braucht einen Wirtschaftsplan und eine Jahresabrechnung nach § 28 WEG, eine Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7 WEG und eine angemessene Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG. Genau deshalb rechnet sich ein reiner Preis je Einheit hier selten — wir arbeiten in dieser Größenordnung mit einem Mindestpreis je Monat statt mit einem künstlich niedrigen Einheitenpreis.
Wovon eine Zusage im Einzelfall abhängt:
Deshalb nennen wir einen verbindlichen Preis erst nach einem Blick auf Teilungserklärung und letzte Jahresabrechnung — in Textform, mit vollständigem Leistungsverzeichnis. Wenn wir ein Mandat nicht übernehmen können, sagen wir das mit Begründung, statt ein Angebot abzugeben, das wir nicht halten können.
Drei Punkte lassen sich vor der Beauftragung prüfen, ohne dass man dem Anbieter glauben muss.
Erlaubnis. Ein Hausverwalter, der Wohnimmobilien gewerblich verwaltet, braucht die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO. Daran hängen zwei Pflichten: 20 Stunden Weiterbildung in drei Kalenderjahren (§ 34c Abs. 2a GewO, § 15b MaBV) und eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens 500.000 Euro je Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Fälle eines Jahres (§ 15 MaBV). Nach beidem darf man fragen, und eine ordentliche Verwaltung legt beides vor.
Zertifizierung. Seit dem 1. Dezember 2023 gehört es zur ordnungsmäßigen Verwaltung, einen zertifizierten Verwalter im Sinne von § 26a WEG zu bestellen; jeder einzelne Eigentümer kann das verlangen. Wer am 1. Dezember 2020 bereits für seine Gemeinschaft tätig war, galt ihr gegenüber noch bis zum 1. Juni 2024 als zertifiziert (§ 48 Abs. 4 Satz 2 WEG). Diese Übergangszeit ist abgelaufen.
Vertrag. Lassen Sie sich das Leistungsverzeichnis geben, nicht nur den Monatspreis. Die Kostentreiber stehen selten in der Grundgebühr: Sondervergütung für jede weitere Versammlung, Stundensätze für die Begleitung von Bauvorhaben, Pauschalen für Mahnungen, Eigentümerwechsel oder Verwalterzustimmungen nach § 12 WEG. Ein Angebot ohne diese Liste ist kein Angebot.
Unzufriedenheit ist kein Rechtsgrund und muss auch keiner sein: Die Gemeinschaft kann ihren Hausverwalter jederzeit abberufen, mit einfacher Mehrheit und ohne Begründung (§ 26 Abs. 3 WEG). Der Vertrag endet spätestens sechs Monate danach. Diese Regel ist unabdingbar — eine Klausel im Verwaltervertrag, die den Wechsel erschwert, geht ins Leere.
Vier Beobachtungen sprechen erfahrungsgemäß für einen Wechsel, und alle vier lassen sich belegen statt behaupten:
Der Wechsel selbst scheitert selten am Beschluss, sondern an der Übergabe. Die Unterlagen der Gemeinschaft gehören der Gemeinschaft; der Anspruch auf Herausgabe folgt aus § 667 BGB in Verbindung mit § 675 BGB. Wir setzen ihn im Zweifel durch, auch gerichtlich.
Einladung drei Wochen vorher in Textform, vorbereitete Beschlussvorlagen mit Kostenrahmen, Protokoll binnen einer Woche, gepflegte Beschluss-Sammlung.
Wirtschaftsplan vor Beginn des Wirtschaftsjahres, Jahresabrechnung und Vermögensbericht nach § 28 WEG, Einzelabrechnungen nachvollziehbar bis auf den Beleg.
Wartungskalender für alle Anlagen, Prüfprotokolle digital archiviert, Angebotsvergleich vor jeder Vergabe, Zehn-Jahres-Plan für die Rücklage.
Tägliche Prüfung der Zahlungseingänge, dreistufiges Mahnverfahren, gerichtliche Durchsetzung über unser Fachanwaltsnetzwerk in Hamburg.
Betriebskostenabrechnung fristgerecht nach § 556 Abs. 3 BGB, Mieterkommunikation in Ihrem Namen, Mieterhöhungen geprüft und begründet.
Bei Wasser, Strom, Heizung und Sicherheit rund um die Uhr erreichbar — am Telefon, nicht auf Band.
Der Preis hängt von Größe und Einheitenart ab. Unter fünf Einheiten gilt ein Mindestpreis je Monat.
Kommt zur WEG-Verwaltung hinzu, wenn Sie vermieten. Preis nach Zahl und Art der Einheiten.
Für Wasser, Strom, Heizung und Sicherheit.
Auch die außerordentliche Versammlung — keine Sondervergütung je Termin.
Einschließlich der Beschlussvorbereitung bei Ihrer alten Verwaltung.
Alle Angaben netto je Einheit und Monat. Ihren verbindlichen Preis nennen wir nach einem Blick auf Teilungserklärung und letzte Jahresabrechnung — in Textform, mit vollständigem Leistungsverzeichnis.
Sie nennen Adresse, Zahl und Art der Einheiten und die gewünschte Leistung. Wir antworten mit einem Preis in Textform, nicht mit einer Preisspanne.
Teilungserklärung, Beschluss-Sammlung und die letzte Jahresabrechnung. Danach wissen beide Seiten, worauf sie sich einlassen — auch wir.
Bei einer WEG bereiten wir den Bestellungsbeschluss vor und begleiten die Versammlung. Bei der Mietverwaltung genügt der Verwaltervertrag.
Wir fordern Unterlagen und Konten bei der alten Verwaltung an, prüfen Vollständigkeit gegen die Beschluss-Sammlung und setzen den Herausgabeanspruch notfalls durch.
Wir verwalten derzeit in Hamburg und im direkten Umland sowie auf Rügen. Weitere Standorte kommen dazu, sobald wir dort dieselbe Erreichbarkeit zusagen können.
Mietenspiegel, Kappungsgrenze, Wohnlagemodell bei der Grundsteuer und die sozialen Erhaltungsverordnungen — was in Hamburg zusätzlich gilt.
WEG-Verwaltung für Häuser mit Ferienwohnungen: Umsatzsteuer, Saisonbetrieb, Kurabgabe und Bauen im Küstenschutzstreifen — was auf der Insel zusätzlich gilt.
In Vorbereitung. Wenn Ihr Objekt woanders liegt, fragen Sie trotzdem an — wir sagen Ihnen ehrlich, ob wir es können.
Hausverwaltung ist der Oberbegriff. Darunter liegen zwei Aufträge, die sich in Auftraggeber, Laufzeit und Abrechnung unterscheiden.
Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Versammlung, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Erhaltungsrücklage, Beschlussumsetzung.
Für den einzelnen Eigentümer: Mieteingänge, Betriebskostenabrechnung, Mieterkommunikation, Mieterhöhung, Mängel und Handwerker.
Feste Ansprechpartner, keine Hotline. Wer Ihre Frage beantwortet, hängt davon ab, worum es geht.
Für Verwaltung und Abrechnung: Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Betriebskosten, Erhaltungsrücklage. Ihre Eigentümerversammlung leitet er persönlich.
Für alles Rechtliche: WEG- und Mietrecht, Verträge, Beschlussfassung. Er prüft, bevor beschlossen wird, nicht danach.
Für Gebäudetechnik und Instandhaltung: Sanierung, Wartung, Handwerker und Abnahmen an Ihrem Objekt. Über 15 Jahre als Hausverwalter, mit Ortstermin statt Ferndiagnose.
Für Geld und Banken: Finanzierung von Sanierungsvorhaben, Fördermittel, Konten der Gemeinschaft.
Erreichbar über info@propteon.de — werktags antworten wir unter einer Stunde.
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Stand 03.09.2026
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