Kurz gesagt: Hausverwaltung ist ein Sammelbegriff, kein Rechtsbegriff. Dahinter stehen zwei getrennte Aufträge: die WEG-Verwaltung, die eine Eigentümergemeinschaft nach §§ 26 ff. WEG durch Beschluss bestellt, und die Mietverwaltung, die ein einzelner Eigentümer im eigenen Namen beauftragt. Wer Wohnungen in einer Eigentümergemeinschaft vermietet, braucht beides — und bezahlt beides getrennt. Gehört Ihnen dagegen ein ganzes Mietshaus, gilt kein WEG-Recht: Diese Zinshausverwaltung ist der dritte Zuschnitt.

Was hinter dem Begriff steckt

„Hausverwaltung“ stammt aus dem Alltag, nicht aus dem Gesetz. Das Wohnungseigentumsgesetz kennt den Verwalter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer — im Alltag sagt dazu jeder Hausverwalter —; das Bürgerliche Gesetzbuch kennt den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen einem Eigentümer und seinem Verwalter. Wer eine Hausverwaltung sucht, sucht deshalb eines von zwei Dingen — oder beides für dasselbe Haus.

Nebenher laufen mehrere Wörter für dasselbe. Objektverwaltung meint in aller Regel die WEG-Verwaltung, gelegentlich auch die Verwaltung eines Gewerbeobjekts; Sondereigentumsverwaltung ist die Mietverwaltung einer Wohnung, die in einer Gemeinschaft liegt; Zinshausverwaltung die eines ganzen Mietshauses. Wer ein Angebot vergleicht, sollte deshalb nicht auf die Überschrift schauen, sondern auf das Leistungsverzeichnis.

Die Unterscheidung ist keine Wortklauberei. Sie entscheidet, wer den Auftrag erteilt, wer ihn bezahlt, wer ihn beenden darf und wonach abgerechnet wird.

FrageWEG-VerwaltungMietverwaltung
AuftraggeberDie Gemeinschaft der WohnungseigentümerDer einzelne Eigentümer
GrundlageBeschluss der Versammlung, § 26 Abs. 1 WEGVerwaltervertrag, §§ 675, 611 BGB
GegenstandGemeinschaftseigentum: Dach, Fassade, Treppenhaus, Heizung, Konten der GemeinschaftSondereigentum: Mietvertrag, Miete, Betriebskosten, Mieterkommunikation
JahresabschlussWirtschaftsplan und Jahresabrechnung, § 28 WEGBetriebskostenabrechnung, § 556 BGB, und Eigentümerabrechnung
LaufzeitHöchstens fünf Jahre, bei Erstbestellung drei, § 26 Abs. 2 WEGFrei vereinbar
EndeAbberufung jederzeit; der Vertrag endet spätestens sechs Monate danach, § 26 Abs. 3 WEGNach vereinbarter Kündigungsfrist
Bezahlt ausHausgeld aller EigentümerDer eigenen Tasche des Vermieters

Wer eine Eigentumswohnung besitzt und vermietet, steht in beiden Verhältnissen gleichzeitig. Zwei Aufträge, zwei Rechnungen — auch dann, wenn dasselbe Unternehmen beide übernimmt.

WEG-Verwaltung: was die Gemeinschaft bestellt

Bestellt wird der Verwalter durch Beschluss der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit (§ 26 Abs. 1 WEG). Was er darf, steht in § 27 WEG: Er trifft die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, die von untergeordneter Bedeutung sind oder keine erheblichen Verpflichtungen begründen — und er führt die Beschlüsse der Eigentümer aus. Alles darüber hinaus gehört auf die Tagesordnung, nicht auf den Schreibtisch des Verwalters.

Den Jahresrhythmus gibt § 28 WEG vor. Vor Beginn des Wirtschaftsjahres beschließen die Eigentümer über die Vorschüsse auf Grundlage eines Wirtschaftsplans, nach Ablauf über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse auf Grundlage einer Jahresabrechnung. Beschlossen wird also nicht die Abrechnung selbst, sondern die Zahlungspflicht, die sich aus ihr ergibt. Wer das verwechselt, greift bei einer Anfechtung nach § 44 WEG den falschen Gegenstand an.

  • Versammlung einberufen, leiten und protokollieren — Einladung mindestens drei Wochen vorher in Textform (§ 24 WEG)
  • Beschluss-Sammlung führen: jeder Beschluss fortlaufend, mit Datum und Ergebnis (§ 24 Abs. 7 WEG)
  • Erhaltung des Gemeinschaftseigentums planen und beauftragen, Erhaltungsrücklage ansammeln (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG)
  • Hausgeld einziehen, Rückstände verfolgen, Forderungen der Gemeinschaft durchsetzen
  • Verträge für Versicherung, Wartung, Reinigung und Energie schließen und überwachen
  • Bauliche Veränderungen nach § 20 WEG vorbereiten und die Kosten nach § 21 WEG richtig zuordnen
  • Vermögensbericht erstellen und den Eigentümern zur Verfügung stellen (§ 28 Abs. 4 WEG)

Mietverwaltung: was der einzelne Eigentümer beauftragt

Die Mietverwaltung hat keinen eigenen Abschnitt im Gesetz. Sie ist eine entgeltliche Geschäftsbesorgung, und deshalb gelten §§ 666 und 667 BGB: Auskunft, Rechenschaft und Herausgabe alles Erlangten. Wer als Eigentümer nach Kontoauszügen, Verträgen oder Belegen fragt, bittet nicht um einen Gefallen.

Der harte Terminanker ist § 556 Abs. 3 BGB. Über die Betriebskosten ist spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen; danach kann der Vermieter keine Nachforderung mehr geltend machen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben des Mieters bleibt bestehen. Ein versäumter Stichtag kostet also Geld, und zwar endgültig — in nur eine Richtung.

  • Mieten und Vorauszahlungen überwachen, Rückstände mahnen und beitreiben
  • Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung abrechnen, Heizkosten nach der Heizkostenverordnung
  • Mieterhöhungen prüfen und begründen (§§ 558, 559 BGB) und die örtlichen Grenzen einhalten
  • Mietverträge schließen, Wohnungen übergeben und abnehmen, Kautionen getrennt vom eigenen Vermögen anlegen (§ 551 Abs. 3 BGB)
  • Mängel aufnehmen, Handwerker beauftragen, Fristen und Gewährleistung verfolgen
  • Jährliche Eigentümerabrechnung über alle Einnahmen und Ausgaben

Liegt die vermietete Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft, heißt diese Leistung Sondereigentumsverwaltung. Sie kommt zur WEG-Verwaltung hinzu und ersetzt sie nicht.

Zinshaus oder Eigentumswohnung: dieselbe Arbeit, andere Regeln

Bis hierhin standen zwei Aufträge nebeneinander. Tatsächlich gibt es drei Zuschnitte, und der dritte wird am häufigsten übersehen: das Zinshaus — ein Mietshaus, das insgesamt einem einzigen Eigentümer gehört, ohne Teilungserklärung und ohne Gemeinschaft. Was von außen aussieht wie dasselbe Haus, folgt innen völlig unterschiedlichem Recht.

 WEG-VerwaltungSondereigentum in einer WEGZinshausverwaltung
EigentumViele Eigentümer, geteiltes HausEine Einheit im geteilten HausEin Eigentümer, ganzes Haus
RechtsrahmenWEGBGB-Mietrecht, daneben die WEGAusschließlich BGB-Mietrecht
Wer entscheidet über ErhaltungBeschluss der Versammlung (§§ 19, 20 WEG)Die Gemeinschaft, nicht Sie alleinDer Eigentümer allein, ohne Beschluss
RücklagePflicht: angemessene Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG)Über das Hausgeld, von der GemeinschaftKeine gesetzliche Pflicht — kaufmännisch trotzdem geboten
JahresabschlussWirtschaftsplan und Jahresabrechnung (§ 28 WEG)Betriebskosten (§ 556 BGB) plus EigentümerabrechnungBetriebskosten (§ 556 BGB) plus Objektabrechnung
VerwalterbestellungBeschluss, höchstens fünf Jahre (§ 26 WEG)Vertrag, frei vereinbarVertrag, frei vereinbar

Praktisch heißt das: Beim Zinshaus entscheiden Sie über die Dachsanierung selbst und können sie morgen beauftragen — dafür tragen Sie sie auch allein und ohne angesparte Rücklage. In der Gemeinschaft brauchen Sie eine Mehrheit, dafür verteilt sich die Last. Wer beides besitzt, führt zwei getrennte Buchhaltungen, zwei getrennte Kontokreise und zwei verschiedene Kalender. Kommt ein Ladengeschäft im Erdgeschoss dazu, kommt beim Zinshaus die Frage der Umsatzsteueroption nach § 9 UStG obendrauf, die es in der reinen Wohnungsvermietung nicht gibt.

Wir übernehmen alle drei Zuschnitte. Der Preis unterscheidet sich, weil der Aufwand sich unterscheidet — nicht, weil ein Zuschnitt wichtiger wäre als ein anderer.

Welche Größenordnung wir betreuen

Grundsätzlich nehmen wir Verwaltungsmandate jeder Größe an — von der Zweier-Gemeinschaft im geteilten Stadthaus bis zur Anlage mit dreistelliger Einheitenzahl. Ob wir ein bestimmtes Objekt übernehmen und zu welchem Preis, hängt allerdings von mehr ab als der reinen Zahl der Einheiten. Wir sagen das lieber vorher als hinterher.

Was wir dem Grunde nach übernehmen:

ZuschnittWas daran besonders ist
Kleinst-WEG, zwei bis fünf EinheitenOft ein geteiltes Wohnhaus. Wenig Verwaltungsaufwand je Einheit, aber derselbe gesetzliche Pflichtenkreis wie bei fünfzig — Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht, Versammlung und Beschluss-Sammlung entfallen nicht.
Kleine WEG, etwa sechs bis fünfzehn EinheitenDer häufigste Zuschnitt im Hamburger Gründerzeitbestand. Ein Ansprechpartner, überschaubare Versammlungen, dafür schnell ein hoher Einzelbetrag, wenn Dach oder Stränge fällig werden.
Mittlere und große GemeinschaftenAb etwa dreißig Einheiten verschieben sich Versammlung, Vollmachtsprüfung und Kostenblöcke wie Tiefgarage, Aufzug und Außenanlagen zum eigenen Thema.
Mietverwaltung und ZinshausAb einer einzelnen vermieteten Wohnung. Beim Zinshaus richtet sich der Aufwand nach der Zahl der Mietverhältnisse, nicht nach Miteigentumsanteilen.

Eine kleine Gemeinschaft hat weniger Einheiten. Sie hat nicht weniger Pflichten.

Bei Kleinst- und kleinen WEG lohnt der Blick auf einen Punkt, der oft übersehen wird: Der gesetzliche Pflichtenkreis des Verwalters richtet sich nicht nach der Größe. Auch eine Gemeinschaft aus drei Einheiten braucht einen Wirtschaftsplan und eine Jahresabrechnung nach § 28 WEG, eine Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7 WEG und eine angemessene Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG. Genau deshalb rechnet sich ein reiner Preis je Einheit hier selten — wir arbeiten in dieser Größenordnung mit einem Mindestpreis je Monat statt mit einem künstlich niedrigen Einheitenpreis.

Wovon eine Zusage im Einzelfall abhängt:

  • Zustand der Unterlagen — Teilungserklärung, Beschluss-Sammlung und die letzten Abrechnungen. Fehlen sie über Jahre, ist die Übernahme ein Projekt und keine Fortführung
  • Zustand des Gebäudes — ein Objekt mit mehreren offenen Schadensfällen bindet in den ersten Monaten ein Vielfaches der laufenden Betreuung
  • Lage und Erreichbarkeit — wir sagen ab, wenn wir die zugesagte Reaktionszeit für ein Objekt nicht halten können
  • Offene Verfahren — laufende Beschlussklagen, Genehmigungsverfahren oder Auseinandersetzungen mit dem Vorverwalter
  • Erwartungen der Gemeinschaft — was zum vereinbarten Preis enthalten sein soll und was als Sondervergütung abgerechnet wird, klären wir vor der Bestellung, nicht danach

Deshalb nennen wir einen verbindlichen Preis erst nach einem Blick auf Teilungserklärung und letzte Jahresabrechnung — in Textform, mit vollständigem Leistungsverzeichnis. Wenn wir ein Mandat nicht übernehmen können, sagen wir das mit Begründung, statt ein Angebot abzugeben, das wir nicht halten können.

Woran Sie eine ordentliche Verwaltung erkennen

Drei Punkte lassen sich vor der Beauftragung prüfen, ohne dass man dem Anbieter glauben muss.

Erlaubnis. Ein Hausverwalter, der Wohnimmobilien gewerblich verwaltet, braucht die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO. Daran hängen zwei Pflichten: 20 Stunden Weiterbildung in drei Kalenderjahren (§ 34c Abs. 2a GewO, § 15b MaBV) und eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens 500.000 Euro je Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Fälle eines Jahres (§ 15 MaBV). Nach beidem darf man fragen, und eine ordentliche Verwaltung legt beides vor.

Zertifizierung. Seit dem 1. Dezember 2023 gehört es zur ordnungsmäßigen Verwaltung, einen zertifizierten Verwalter im Sinne von § 26a WEG zu bestellen; jeder einzelne Eigentümer kann das verlangen. Wer am 1. Dezember 2020 bereits für seine Gemeinschaft tätig war, galt ihr gegenüber noch bis zum 1. Juni 2024 als zertifiziert (§ 48 Abs. 4 Satz 2 WEG). Diese Übergangszeit ist abgelaufen.

Vertrag. Lassen Sie sich das Leistungsverzeichnis geben, nicht nur den Monatspreis. Die Kostentreiber stehen selten in der Grundgebühr: Sondervergütung für jede weitere Versammlung, Stundensätze für die Begleitung von Bauvorhaben, Pauschalen für Mahnungen, Eigentümerwechsel oder Verwalterzustimmungen nach § 12 WEG. Ein Angebot ohne diese Liste ist kein Angebot.

Wann ein Wechsel sinnvoll ist

Unzufriedenheit ist kein Rechtsgrund und muss auch keiner sein: Die Gemeinschaft kann ihren Hausverwalter jederzeit abberufen, mit einfacher Mehrheit und ohne Begründung (§ 26 Abs. 3 WEG). Der Vertrag endet spätestens sechs Monate danach. Diese Regel ist unabdingbar — eine Klausel im Verwaltervertrag, die den Wechsel erschwert, geht ins Leere.

Vier Beobachtungen sprechen erfahrungsgemäß für einen Wechsel, und alle vier lassen sich belegen statt behaupten:

  • Die Jahresabrechnung kommt Monate nach dem Wirtschaftsjahr — oder der Wirtschaftsplan gar nicht
  • Beschlüsse aus der letzten Versammlung sind ein Jahr später nicht umgesetzt und tauchen unkommentiert wieder auf
  • Die Beschluss-Sammlung ist unvollständig oder wird auf Nachfrage nicht gezeigt
  • Die Erhaltungsrücklage wächst ohne Plan: Es gibt keine Aussage dazu, welche Bauteile wann fällig werden

Der Wechsel selbst scheitert selten am Beschluss, sondern an der Übergabe. Die Unterlagen der Gemeinschaft gehören der Gemeinschaft; der Anspruch auf Herausgabe folgt aus § 667 BGB in Verbindung mit § 675 BGB. Wir setzen ihn im Zweifel durch, auch gerichtlich.

Leistungen

Versammlung und Beschluss

Einladung drei Wochen vorher in Textform, vorbereitete Beschlussvorlagen mit Kostenrahmen, Protokoll binnen einer Woche, gepflegte Beschluss-Sammlung.

Abrechnung und Wirtschaftsplan

Wirtschaftsplan vor Beginn des Wirtschaftsjahres, Jahresabrechnung und Vermögensbericht nach § 28 WEG, Einzelabrechnungen nachvollziehbar bis auf den Beleg.

Erhaltung und Technik

Wartungskalender für alle Anlagen, Prüfprotokolle digital archiviert, Angebotsvergleich vor jeder Vergabe, Zehn-Jahres-Plan für die Rücklage.

Geld und Forderungen

Tägliche Prüfung der Zahlungseingänge, dreistufiges Mahnverfahren, gerichtliche Durchsetzung über unser Fachanwaltsnetzwerk in Hamburg.

Mietverwaltung

Betriebskostenabrechnung fristgerecht nach § 556 Abs. 3 BGB, Mieterkommunikation in Ihrem Namen, Mieterhöhungen geprüft und begründet.

Notdienst

Bei Wasser, Strom, Heizung und Sicherheit rund um die Uhr erreichbar — am Telefon, nicht auf Band.

Kosten

WEG-Verwaltung ab 30 € je Einheit und Monat

Der Preis hängt von Größe und Einheitenart ab. Unter fünf Einheiten gilt ein Mindestpreis je Monat.

Mietverwaltung / Sondereigentum zubuchbar

Kommt zur WEG-Verwaltung hinzu, wenn Sie vermieten. Preis nach Zahl und Art der Einheiten.

Notdienst rund um die Uhr zubuchbar

Für Wasser, Strom, Heizung und Sicherheit.

Versammlung, Protokoll, Beschluss-Sammlung im Preis enthalten

Auch die außerordentliche Versammlung — keine Sondervergütung je Termin.

Wechselbegleitung und Aktenübernahme im Preis enthalten

Einschließlich der Beschlussvorbereitung bei Ihrer alten Verwaltung.

Alle Angaben netto je Einheit und Monat. Ihren verbindlichen Preis nennen wir nach einem Blick auf Teilungserklärung und letzte Jahresabrechnung — in Textform, mit vollständigem Leistungsverzeichnis.

Ablauf

  1. Eckdaten und Angebot

    Sie nennen Adresse, Zahl und Art der Einheiten und die gewünschte Leistung. Wir antworten mit einem Preis in Textform, nicht mit einer Preisspanne.

  2. Unterlagen sichten

    Teilungserklärung, Beschluss-Sammlung und die letzte Jahresabrechnung. Danach wissen beide Seiten, worauf sie sich einlassen — auch wir.

  3. Beschluss oder Vertrag

    Bei einer WEG bereiten wir den Bestellungsbeschluss vor und begleiten die Versammlung. Bei der Mietverwaltung genügt der Verwaltervertrag.

  4. Übernahme

    Wir fordern Unterlagen und Konten bei der alten Verwaltung an, prüfen Vollständigkeit gegen die Beschluss-Sammlung und setzen den Herausgabeanspruch notfalls durch.

Hausverwaltung in Ihrer Stadt

Wir verwalten derzeit in Hamburg und im direkten Umland sowie auf Rügen. Weitere Standorte kommen dazu, sobald wir dort dieselbe Erreichbarkeit zusagen können.

Hamburg

Mietenspiegel, Kappungsgrenze, Wohnlagemodell bei der Grundsteuer und die sozialen Erhaltungsverordnungen — was in Hamburg zusätzlich gilt.

Rügen

WEG-Verwaltung für Häuser mit Ferienwohnungen: Umsatzsteuer, Saisonbetrieb, Kurabgabe und Bauen im Küstenschutzstreifen — was auf der Insel zusätzlich gilt.

Weitere Städte

In Vorbereitung. Wenn Ihr Objekt woanders liegt, fragen Sie trotzdem an — wir sagen Ihnen ehrlich, ob wir es können.

Die beiden Aufträge im Detail

Hausverwaltung ist der Oberbegriff. Darunter liegen zwei Aufträge, die sich in Auftraggeber, Laufzeit und Abrechnung unterscheiden.

WEG-Verwaltung

Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Versammlung, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Erhaltungsrücklage, Beschlussumsetzung.

Mietverwaltung

Für den einzelnen Eigentümer: Mieteingänge, Betriebskostenabrechnung, Mieterkommunikation, Mieterhöhung, Mängel und Handwerker.

Häufige Fragen

Nein. Hausverwaltung ist der Oberbegriff. Die WEG-Verwaltung ist der Auftrag der Eigentümergemeinschaft für das Gemeinschaftseigentum, die Mietverwaltung der Auftrag eines einzelnen Eigentümers für seine vermieteten Wohnungen. Beide zusammen ergeben das, was umgangssprachlich Hausverwaltung heißt.
Ja. Nach § 26 Abs. 3 WEG kann der Verwalter jederzeit abberufen werden, mit einfacher Mehrheit und ohne Begründung. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Von dieser Regel kann der Vertrag nicht zu Ihren Lasten abweichen.
Seit dem 1. Dezember 2023 gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung; jeder Eigentümer kann sie verlangen. Die Übergangsregel für Bestandsverwalter nach § 48 Abs. 4 Satz 2 WEG endete am 1. Juni 2024.
Dem Grunde nach ja — auch Kleinst-WEG mit zwei bis fünf Einheiten. Ob wir ein konkretes Objekt übernehmen und zu welchem Preis, hängt allerdings nicht allein von der Zahl der Einheiten ab, sondern auch vom Zustand der Unterlagen und des Gebäudes, von offenen Verfahren und von der Erreichbarkeit. In dieser Größenordnung arbeiten wir mit einem Mindestpreis je Monat statt mit einem reinen Preis je Einheit, weil der gesetzliche Pflichtenkreis des Verwalters nicht mit der Größe schrumpft.
Grundsätzlich nicht. Wir nehmen Verwaltungsmandate jeder Größe an, von der Zweier-Gemeinschaft bis zur Anlage mit dreistelliger Einheitenzahl, und bei der Mietverwaltung ab einer einzelnen vermieteten Wohnung. Eine verbindliche Zusage geben wir erst nach einem Blick auf Teilungserklärung und letzte Jahresabrechnung — und wir sagen mit Begründung ab, wenn wir ein Mandat nicht so betreuen können, wie wir es zugesagt hätten.
Nein. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung nach § 28 WEG, die Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7 WEG und eine angemessene Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG gelten unabhängig von der Zahl der Einheiten. Was sich unterscheidet, ist der Aufwand je Einheit — nicht der Pflichtenkreis.
Bei uns beginnt die WEG-Verwaltung bei 30 Euro netto je Einheit und Monat; Mietverwaltung und Notdienst sind zubuchbar. Entscheidend ist weniger der Grundpreis als die Liste daneben: Sondervergütungen für Versammlungen, Bauvorhaben, Mahnungen oder Bescheinigungen können den Betrag verdoppeln. Fragen Sie deshalb immer nach dem vollständigen Leistungsverzeichnis.
Ja, ab drei Einheiten. Unter fünf Einheiten gilt ein Mindestpreis je Monat, damit die Qualität nicht von der Größe abhängt.
Werktags unter einer Stunde, am Wochenende innerhalb von 24 Stunden. Bei Notfällen mit Wasser, Strom, Heizung oder Sicherheit sind wir rund um die Uhr am Telefon.
Die Unterlagen gehören der Gemeinschaft. Der Herausgabeanspruch folgt aus § 667 BGB in Verbindung mit § 675 BGB. Wir fordern schriftlich mit Frist an und setzen den Anspruch über unser Fachanwaltsnetzwerk durch, wenn es sein muss.

Quellen

17 Fundstellen
WEG § 26 — Bestellung und Abberufung des Verwalters Höchstdauer der Bestellung, Abberufung jederzeit, Vertragsende spätestens sechs Monate danach. Stand 23.08.2026
WEG § 26a — Zertifizierter Verwalter Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer. Stand 23.08.2026
WEG § 28 — Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht Beschlossen werden die Vorschüsse und Nachschüsse, nicht die Abrechnung selbst. Stand 23.08.2026
WEG § 24 — Einberufung, Vorsitz, Niederschrift Einladungsfrist drei Wochen in Textform; Beschluss-Sammlung nach Absatz 7. Stand 23.08.2026
WEG § 19 — Regelung der Verwaltung und Benutzung Absatz 2 Nummer 4: Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage. Stand 23.08.2026
WEG § 48 — Übergangsvorschriften Absatz 4 Satz 2: Übergangszeit für Bestandsverwalter bis 1. Juni 2024. Stand 23.08.2026
GewO § 34c — Makler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter Absatz 1 Satz 1 Nummer 4: Erlaubnispflicht. Absatz 2a: Weiterbildungspflicht. Stand 23.08.2026
MaBV § 15 — Berufshaftpflichtversicherung Mindestens 500.000 Euro je Versicherungsfall, 1.000.000 Euro für alle Fälle eines Jahres. Stand 23.08.2026
MaBV § 15b — Weiterbildungspflicht 20 Stunden in drei Kalenderjahren. Stand 23.08.2026
BGB § 556 — Vereinbarungen über Betriebskosten Absatz 3: Abrechnung binnen zwölf Monaten, danach Ausschluss von Nachforderungen. Stand 23.08.2026
BGB §§ 666, 667 — Auskunft, Rechenschaft, Herausgabepflicht Über § 675 auch auf den Verwaltervertrag anwendbar. Stand 23.08.2026
Heizkostenverordnung Verbrauchsabhängige Abrechnung, Kürzungsrecht des Nutzers nach § 12. Stand 23.08.2026
Wenke/Lüder, NWB 12/2025, S. 774–788 Umsatzsteuerliche Fallstricke bei der (kurzfristigen) Überlassung von Wohnraum. Stand 25.09.2026
Wenke/Lüder, NWB 35/2025, S. 2396–2410 Zivil- und umsatzsteuerrechtliche Fallstricke bei Wohnungseigentümergemeinschaften; Besprechung BGH, Urteil vom 15.1.2025, XII ZR 29/24. Stand 25.09.2026
Wenke/Lüder, NWB 36/2025, S. 2475–2485 Gestaltungsüberlegungen zur Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Wohnungseigentümergemeinschaften. Stand 25.09.2026

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Feste Ansprechpartner, keine Hotline. Wer Ihre Frage beantwortet, hängt davon ab, worum es geht.

Verwaltung
Dr. Robert Lüder
Zertifizierter Immobilienverwalter (§ 26a WEG) · Immobilienwertgutachter

Für Verwaltung und Abrechnung: Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Betriebskosten, Erhaltungsrücklage. Ihre Eigentümerversammlung leitet er persönlich.

Recht
Dr. Edward Martin
Rechtsanwalt · Chief Legal Officer

Für alles Rechtliche: WEG- und Mietrecht, Verträge, Beschlussfassung. Er prüft, bevor beschlossen wird, nicht danach.

Verwaltung
André Küsters
Immobilienverwalter

Für Gebäudetechnik und Instandhaltung: Sanierung, Wartung, Handwerker und Abnahmen an Ihrem Objekt. Über 15 Jahre als Hausverwalter, mit Ortstermin statt Ferndiagnose.

Finanzen
Onur Seker
Finanzierung & Banken

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Stand 03.09.2026

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